Lexikon · Personaldienstleistung

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Vertrag und Recht

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

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Lexikon · Personaldienstleistung

Vertrag und Recht

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

26 Begriffe zu Vertrag und Recht

Die Begriffe, die den Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung setzen. Sie entscheiden, wie lange ein Einsatz laufen darf, was er kosten wird und wann eine Konstruktion keine Überlassung mehr ist. Alle Einträge in diesem Cluster tragen einen Rechtsstand und werden jährlich geprüft.

AGG im Recruiting

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren wegen bestimmter geschützter Merkmale. Es wirkt auf Formulierung von Stellenanzeigen, Auswahlkriterien, Gesprächsführung und Absagen.

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Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung stellt ein Personaldienstleister eigene Mitarbeitende einem Kundenunternehmen für einen befristeten Einsatz zur Verfügung. Der Arbeitsvertrag besteht mit dem Personaldienstleister: Er zahlt den Lohn und trägt das Beschäftigungsrisiko auch zwischen zwei Einsätzen. Das fachliche Weisungsrecht liegt während des Einsatzes beim Kundenunternehmen. Für die Überlassung ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich.

Zum Begriff Arbeitnehmerüberlassung →

Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit

Der Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit wird zwischen dem Personaldienstleister und dem Mitarbeitenden geschlossen. Er begründet ein Arbeitsverhältnis, das unabhängig vom einzelnen Einsatz besteht. Statt eines festen Arbeitsorts nennt er den Einsatz an wechselnden Stellen. Die Vergütung richtet sich in der Regel nach einem Tarifwerk der Branche.

Zum Begriff Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit →

AÜG: Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt die Überlassung von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland. Es enthält insbesondere Regeln zur Erlaubnispflicht, zur Überlassungshöchstdauer und zur Kennzeichnung der Überlassung. Für die Dauer der Überlassung gilt grundsätzlich Gleichstellung einschließlich des Arbeitsentgelts; tarifliche Abweichungen sind nur im gesetzlich erlaubten Rahmen möglich.

Zum Begriff AÜG: Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung →

Branchenzuschläge

Branchenzuschläge sind tarifliche Aufschläge auf das Entgelt eines überlassenen Mitarbeitenden. Sie gelten für Einsätze in bestimmten Wirtschaftszweigen und steigen mit der Dauer des Einsatzes beim selben Kunden stufenweise an. Sie führen das Entgelt schrittweise an das Niveau vergleichbarer Stammbeschäftigter heran.

Zum Begriff Branchenzuschläge →

Drehtürklausel

Die Drehtürklausel begrenzt die Möglichkeit, vom Grundsatz gleicher Bezahlung abzuweichen, wenn eine Person kurz zuvor beim Entleiher oder einem verbundenen Unternehmen beschäftigt war. Sie verhindert, dass Stammpersonal über eine Überlassung zu schlechteren Bedingungen zurückkehrt.

Zum Begriff Drehtürklausel →

DSGVO bei Bewerberdaten

Die Verarbeitung von Bewerberdaten unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung und den ergänzenden nationalen Regelungen. Zulässig ist sie nur mit Rechtsgrundlage, für einen festgelegten Zweck und nur so lange, wie dieser Zweck besteht.

Zum Begriff DSGVO bei Bewerberdaten →

Einwilligung für den Talentpool

Eine Einwilligung ist die freiwillige, informierte und dokumentierte Zustimmung einer Person zur Speicherung ihrer Daten über das laufende Bewerbungsverfahren hinaus. Sie ist der übliche Weg, einen Talentpool rechtmäßig zu führen.

Zum Begriff Einwilligung für den Talentpool →

Entgeltfortzahlung im Einsatz

Entgeltfortzahlung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit sein Entgelt weiter erhält. In der Zeitarbeit zahlt der Personaldienstleister als Arbeitgeber. Der Einsatzbetrieb zahlt für diese Zeit nichts, weil keine Leistung erbracht wird. Die Kosten laufen also weiter, die Erlöse nicht.

Zum Begriff Entgeltfortzahlung im Einsatz →

Entleiher

Der Entleiher ist das Kundenunternehmen, das eine überlassene Arbeitskraft in seinem Betrieb einsetzt. Er ist nicht Arbeitgeber, erhält aber für die Dauer des Einsatzes das fachliche Weisungsrecht und trägt Pflichten im Arbeitsschutz.

Zum Begriff Entleiher →

Equal Pay und Equal Treatment

Equal Pay bezeichnet die gleiche Bezahlung von Zeitarbeitnehmern und vergleichbaren Beschäftigten des Entleihers. Dieser Grundsatz gilt grundsätzlich ab Beginn der Überlassung. Wirksame tarifliche Abweichungen sind innerhalb der gesetzlichen Grenzen möglich. Equal Treatment erfasst darüber hinaus die übrigen wesentlichen Arbeitsbedingungen. Maßgeblich ist § 8 AÜG, nicht eine pauschale Wartefrist für alle Einsätze.

Zum Begriff Equal Pay und Equal Treatment →

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

Die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist die behördliche Genehmigung, Arbeitnehmer an Kundenunternehmen zu überlassen. Grundsätzlich ist dafür eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Für bestimmte gesetzlich geregelte Fälle gelten Ausnahmen oder eine Anzeigepflicht. Welche Regel auf einen Einsatz zutrifft, muss vor dessen Beginn geklärt sein.

Zum Begriff Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung →

Festhaltenserklärung

Mit einer Festhaltenserklärung kann eine überlassene Person erklären, am Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festzuhalten, obwohl gesetzlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher zustande gekommen wäre. Die Erklärung ist an strenge Form- und Fristanforderungen gebunden.

Zum Begriff Festhaltenserklärung →

Höchstüberlassungsdauer

Die Höchstüberlassungsdauer begrenzt, wie lange ein Personaldienstleister denselben Zeitarbeitnehmer an denselben Entleiher überlassen darf. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz beträgt sie grundsätzlich 18 Monate. Abweichende Dauern sind möglich, wenn ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung dies vorsieht. Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Zählung zurück.

Zum Begriff Höchstüberlassungsdauer →

Kennzeichnungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung

Die Kennzeichnungspflicht verlangt, dass eine Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Sie soll verdeckte Überlassung unter der Bezeichnung eines Werk- oder Dienstvertrags verhindern.

Zum Begriff Kennzeichnungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung →

Konkretisierungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung

Die Konkretisierungspflicht verlangt, dass die zu überlassende Person vor Beginn der Überlassung unter Bezugnahme auf den Vertrag benannt wird. Sie ergänzt die Kennzeichnungspflicht und soll nachträgliche Zuordnungen ausschließen.

Zum Begriff Konkretisierungspflicht bei Arbeitnehmerüberlassung →

Leiharbeit

Leiharbeit bezeichnet dieselbe Konstruktion wie Zeitarbeit: Ein Personaldienstleister überlässt eigene Beschäftigte befristet einem Kundenunternehmen. Der Begriff ist im Sprachgebrauch verbreitet, das Gesetz spricht von Arbeitnehmerüberlassung.

Zum Begriff Leiharbeit →

Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer ist eine Person, die bei einem Personaldienstleister angestellt ist und in wechselnden Kundenbetrieben eingesetzt wird. Der Arbeitsvertrag besteht mit dem Verleiher, die tägliche Arbeit findet beim Entleiher statt.

Zum Begriff Leiharbeitnehmer →

Streikbrecherverbot in der Zeitarbeit

Das Streikbrecherverbot untersagt dem Entleiher, überlassene Arbeitskräfte einzusetzen, um Arbeitskampfmaßnahmen im eigenen Betrieb zu unterlaufen. Es schützt die Wirksamkeit des Streikrechts.

Zum Begriff Streikbrecherverbot in der Zeitarbeit →

Überlassungsvertrag

Der Überlassungsvertrag regelt die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Verleiher und Entleiher und bedarf nach § 12 AÜG der Textform. Vor Beginn muss die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein. Die zu überlassende Person ist vorab unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren; die Konkretisierung muss nicht zwingend im Vertragstext selbst stehen.

Zum Begriff Überlassungsvertrag →

Unterbrechungszeiten im AÜG

Unterbrechungszeiten sind Zeiträume zwischen zwei Einsätzen derselben Person beim selben Entleiher. Erreicht die Unterbrechung eine gesetzlich bestimmte Dauer, beginnt die Zählung der Überlassungsdauer neu.

Zum Begriff Unterbrechungszeiten im AÜG →

Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit

Der Urlaubsanspruch eines Zeitarbeitnehmers richtet sich nach dem Arbeitsverhältnis mit dem Personaldienstleister und nicht nach dem einzelnen Einsatz. Er entsteht mit dem Arbeitsverhältnis, wächst mit dessen Dauer und wird vom Personaldienstleister gewährt. Das Bundesurlaubsgesetz setzt den Mindestanspruch, Tarifverträge können darüber hinausgehen.

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Vergleichsentgelt

Das Vergleichsentgelt ist das Arbeitsentgelt, das eine vergleichbare Person der Stammbelegschaft des Entleihers für dieselbe Tätigkeit erhält. Es ist der Maßstab für den Grundsatz gleicher Bezahlung.

Zum Begriff Vergleichsentgelt →

Verleiher

Der Verleiher ist der Personaldienstleister, der eigene Beschäftigte einem Kundenunternehmen überlässt. Er ist Arbeitgeber, schließt den Arbeitsvertrag, zahlt das Entgelt und benötigt eine behördliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

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Vorbeschäftigungszeiten im AÜG

Vorbeschäftigungszeiten sind frühere Einsatzzeiten einer Person beim selben Entleiher, die bei der Berechnung von Fristen angerechnet werden. Sie wirken sich insbesondere auf die Höchstüberlassungsdauer und auf Fristen zum Grundsatz gleicher Bezahlung aus.

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Zeitarbeit

Zeitarbeit bezeichnet die befristete Überlassung von Arbeitskräften an ein Kundenunternehmen. Der Arbeitsvertrag besteht mit dem Personaldienstleister, gearbeitet wird im Kundenbetrieb. Der rechtliche Begriff dafür ist Arbeitnehmerüberlassung.

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