Lexikon · Vertrag und Recht

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AGG im Recruiting

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

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AGG im Recruiting

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

Was bedeutet AGG im Recruiting?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren wegen bestimmter geschützter Merkmale. Es wirkt auf Formulierung von Stellenanzeigen, Auswahlkriterien, Gesprächsführung und Absagen.

Kurz gesagt

  • Schon die Formulierung der Anzeige kann eine Benachteiligung begründen.
  • Nachvollziehbare, sachliche Auswahlkriterien sind der beste Schutz.
  • Eine ausführlich begründete Absage kann mehr Risiko erzeugen als eine sachliche.

Rechtsstand: 05.09.2026 · Quelle: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Dieser Eintrag wird jährlich geprüft.

Warum das für dich zählt

Für Personaldienstleister ist das Thema alltäglich, weil sie viele Verfahren gleichzeitig führen und Kundenwünsche weitergeben. Ein Kunde, der eine bestimmte Altersgruppe wünscht, formuliert eine Anforderung, die so nicht in eine Anzeige darf. Das Gespräch darüber gehört zum Auftrag.

Häufig verwechselt mit

  • Datenschutz — regelt den Umgang mit Daten, nicht die Gleichbehandlung.
  • Tarifrecht — betrifft Entgelt und Arbeitsbedingungen.
  • Betriebsverfassungsrecht — betrifft Mitbestimmung, ein anderer Bereich.

Verwandte Begriffe

Muss- und Kann-Kriterien · DSGVO bei Bewerberdaten · Bewerberkommunikation · Anforderungsprofil · Bewerbermanagement


Wenn Auswahlkriterien am Auftrag hinterlegt sind, ist die Entscheidung später nachvollziehbar. Mehr dazu auf Recruiting.

Im passenden Ablauf

Wie sich der Begriff im Arbeitsalltag einordnet, zeigt Recruiting im Überblick. Dort stehen Ablauf, zugehörige Funktionen und Grenzen im Zusammenhang.

Quellen

Quelle Wofür Status
Gesetze im Internet — Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Benachteiligungsverbote im Bewerbungsverfahren URL geprüft am 05.09.2026

Rechtsquellen zur Einordnung

Quellenabgleich der korrigierten Aussagen: 24.10.2026. § 1 AGG. Die Einordnung ersetzt keine rechtliche Prüfung eines konkreten Vertrags oder Einsatzes.

Fragen vor der Entscheidung

Häufige Fragen zum Begriff

Welche Merkmale schützt das AGG?
§ 1 AGG schützt vor Benachteiligungen wegen rassistischer Zuschreibungen oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Herkunft meint hier nicht pauschal jedes Herkunftsmerkmal. Die rechtliche Bewertung eines konkreten Auswahlkriteriums bleibt gesondert zu prüfen.

Worauf ist bei Stellenanzeigen zu achten?
Auf Formulierungen, die an ein geschütztes Merkmal anknüpfen. Anforderungen müssen sich sachlich aus der Tätigkeit ergeben. Eine anwaltliche Prüfung der eigenen Anzeigenvorlagen ist sinnvoll.

Muss man Absagen begründen?
Eine Begründung ist nicht verpflichtend. Eine ausführliche Begründung kann Anhaltspunkte liefern, die später gegen den Betrieb verwendet werden. Üblich ist eine sachliche Absage ohne Details.

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