Dein Begriffskompass
Was bedeutet Entgeltfortzahlung im Einsatz?
Entgeltfortzahlung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit sein Entgelt weiter erhält. In der Zeitarbeit zahlt der Personaldienstleister als Arbeitgeber. Der Einsatzbetrieb zahlt für diese Zeit nichts, weil keine Leistung erbracht wird. Die Kosten laufen also weiter, die Erlöse nicht.
Kurz gesagt
- Der Personaldienstleister zahlt weiter. Der Einsatzbetrieb wird für diese Stunden nicht belastet.
- Der Deckungsbeitrag eines Einsatzes fällt in dieser Zeit unter null.
- Bei kurzen Einsätzen wiegt das schwerer, weil sich der Ausfall auf wenige Einsatztage verteilt.
Rechtsstand: 30.08.2026 · Quelle: Entgeltfortzahlungsgesetz in Verbindung mit dem Tarifwerk der Zeitarbeit. Dieser Eintrag wird jährlich geprüft.
Warum das für dich zählt
Die Entgeltfortzahlung ist der Punkt, an dem die Kalkulation eines Einsatzes von der Wirklichkeit eingeholt wird. Wer mit hundert Prozent Anwesenheit rechnet, rechnet falsch. Ein Ausfall trifft in der Zeitarbeit doppelt: das Entgelt läuft, die Rechnung entfällt und der Kunde braucht trotzdem jemanden.
Häufig verwechselt mit
- Krankengeld — das zahlt die Krankenkasse nach Ablauf der Entgeltfortzahlung. Bis dahin zahlt der Arbeitgeber.
- Unbezahlte Fehlzeit — dort ruht die Zahlung. Bei Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit läuft sie fort.
- Minusstunden — zulässig gebuchte Zeitschulden sind von Krankheit und vom Beschäftigungsrisiko des Verleihers zu trennen.
Verwandte Begriffe
Arbeitsvertrag in der Zeitarbeit · Urlaubsanspruch in der Zeitarbeit · Deckungsbeitrag in der Zeitarbeit · Stundenverrechnungssatz · Einsatzplanung
Ein Ausfall wird zur Lücke im Einsatz. Wer laufende Einsätze und verfügbare Mitarbeitende zusammen sieht, stellt schneller Ersatz: Die Plattform für Zeitarbeit und Personalvermittlung.
Im passenden Ablauf
Wie sich der Begriff im Arbeitsalltag einordnet, zeigt Software für Zeitarbeit. Dort stehen Ablauf, zugehörige Funktionen und Grenzen im Zusammenhang.
Quellen zum Beschäftigungsrisiko
Stand der Quellenprüfung: 24.10.2026. § 11 Absatz 4 AÜG schützt den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug. Zum Arbeitszeitkonto siehe Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 483/12, Randnummer 24. Die Prüfung eines konkreten Buchungsfalls wird dadurch nicht ersetzt.
