Dein Begriffskompass
Was bedeutet Personalvermittlung und Zeitarbeit?
Personalvermittlung und Zeitarbeit unterscheiden sich im Arbeitgeberverhältnis. In der Personalvermittlung stellt der Einsatzbetrieb den Kandidaten selbst ein und zahlt dir für die Vermittlung ein einmaliges Honorar. In der Zeitarbeit bleibt der Mitarbeiter bei dir angestellt und arbeitet beim Kunden, abgerechnet wird laufend je Einsatzstunde. Nur die Überlassung ist erlaubnispflichtig.
Kurz gesagt
- Die Frage ist nicht, wie du dich nach außen nennst, sondern wer Arbeitgeber ist: in der Vermittlung der Einsatzbetrieb, in der Zeitarbeit du.
- Aus dem Arbeitgeberverhältnis folgt alles Weitere, nämlich Vergütungsmodell, Vorfinanzierung, Risiko und Erlaubnispflicht.
- Beide Modelle lassen sich in einem Unternehmen führen. Viele Personaldienstleister tun das, brauchen dafür aber zwei Vertragswerke.
Rechtsstand
Stand 21. August 2026. Erlaubnispflichtig ist nach § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, wer als Verleiher Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlässt. Die Vermittlung, bei der der Einsatzbetrieb selbst einstellt, ist davon nicht erfasst. Erteilt wird die Erlaubnis von der Bundesagentur für Arbeit, zuständig ist je nach Unternehmenssitz eine von drei Agenturen. Sie muss vorliegen, bevor die Überlassung beginnt. Erlaubnisfrei heißt nicht anmeldefrei: das Gewerbe wird in beiden Modellen nach § 14 Gewerbeordnung angezeigt. Verlangst du ein Honorar nicht vom Arbeitgeber, sondern vom Arbeitsuchenden, gilt zusätzlich § 296 Sozialgesetzbuch III. Dieser Eintrag ordnet die Begriffe ein und ist keine Rechtsberatung.
Warum das für dich zählt
Die Verwechslung beider Modelle ist der teuerste Fehler beim Aufbau eines Personaldienstleisters, weil an der Einordnung die Erlaubnis, das Vertragswerk und die Finanzplanung hängen. Die Vermittlung verlangt keine Vorfinanzierung, liefert aber auch keinen laufenden Ertrag. Die Zeitarbeit liefert einen laufenden Deckungsbeitrag, dafür zahlst du Löhne und Sozialabgaben, bevor der Einsatzbetrieb deine Rechnung bezahlt.
So läuft das in der Praxis
| Modell | Wer ist Arbeitgeber | Woraus entsteht der Erlös | Erlaubnis nach AÜG |
|---|---|---|---|
| Personalvermittlung, Perm-Geschäft | der Einsatzbetrieb | einmaliges Honorar, wenn ein Arbeitsverhältnis zustande kommt | nicht erforderlich |
| Zeitarbeit, Arbeitnehmerüberlassung | du | laufende Differenz aus Verrechnungssatz und Lohnkosten je Einsatzstunde | erforderlich |
| beides parallel | je Auftrag verschieden | Honorar und laufender Deckungsbeitrag | für den Überlassungsteil erforderlich |
In einer Niederlassung, die beides anbietet, fällt die Zuordnung am Anfang: bei der Anfrage. Sucht der Einsatzbetrieb jemanden für seine eigene Belegschaft, ist es ein Vermittlungsauftrag, braucht er kurzfristig zusätzliche Hände, ist es Überlassung. Danach unterscheiden sich Vertrag, Rechnungsstellung und der Zeitpunkt, zu dem Geld fließt. Was am Start zu klären ist, von der Erlaubnis über die Liquidität bis zu den ersten Kunden, steht in Personalvermittlung gründen.
Häufig verwechselt mit
- Arbeitnehmerüberlassung: Arbeitnehmerüberlassung ist der gesetzliche Begriff für das, was am Markt Zeitarbeit heißt. Personalvermittlung ist dagegen kein Unterfall der Überlassung, sondern ein eigenes Modell mit einem anderen Arbeitgeber.
- Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung: Beim Werkvertrag schuldest du ein Ergebnis und führst deine Leute selbst. Bei der Überlassung schuldest du Arbeitsleistung und der Kunde weist an. Wird ein Werkvertrag wie eine Überlassung gelebt, entsteht verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis: Die Erlaubnis betrifft nur den Überlassungsteil deines Geschäfts. Wer ausschließlich vermittelt, braucht sie nicht. Wer beides anbietet, braucht sie vor dem ersten Überlassungsauftrag.
Verwandte Begriffe
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
- Stundenverrechnungssatz
- Deckungsbeitrag in der Zeitarbeit
- Kundenanfrage
Wie Anfragen, Einsatzbetriebe und Kandidaten für beide Modelle in einem System geführt werden, zeigt Vertrieb in talent.Flow.
Quellen
| Quelle | Wofür | Prüfstatus |
|---|---|---|
| Bundesagentur für Arbeit: Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung | Erteilende Stelle, Zuständigkeit von drei Agenturen nach Unternehmenssitz, Erlaubnis vor Beginn der Überlassung | URL geprüft 21.08.2026 |
Zuletzt geprüft am 22.08.2026 von Julie Strogusch, VP Revenue.
