Lexikon · vertrag-und-recht

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Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

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Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

Was bedeutet Werkvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung?

Beim Werkvertrag schuldet ein Unternehmen ein abgrenzbares Werk, organisiert die Arbeit selbst und weist sein eigenes Personal an. In der Arbeitnehmerüberlassung schuldet der Verleiher die Arbeitskraft. Der Mitarbeiter ist in die Organisation des Kunden eingegliedert und folgt dessen Weisungen. Der Unterschied entscheidet über Erlaubnispflicht, Fristen und Vergütungsansprüche.

Kurz gesagt

  • Der Werkvertrag ist erlaubnisfrei, die Arbeitnehmerüberlassung braucht eine Erlaubnis. Die Einordnung ist keine Formfrage, sondern die Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes.
  • Getrennt wird nicht an einem Merkmal, sondern an der Gewichtung mehrerer Merkmale in einer Gesamtbetrachtung. Weisung und Eingliederung wiegen am schwersten.
  • Wird ein Einsatz als Werkvertrag geführt, obwohl es Arbeitnehmerüberlassung ist, treffen die Rechtsfolgen beide Seiten, auch wenn eine Erlaubnis vorliegt.

Rechtsstand

Stand 21. August 2026. Die Merkmale stammen aus den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum AÜG, gültig ab dem 1. Juli 2026.

Für einen Werkvertrag sprechen nach Abschnitt 1.3.1 die „Vereinbarung und Erstellung eines qualitativ individualisierbaren und dem Werkunternehmer zurechenbaren Werkergebnisses”, die „unternehmerische Dispositionsfreiheit des Werkunternehmers gegenüber dem Besteller”, das „Weisungsrecht des Werkunternehmers gegenüber seinen im Betrieb des Bestellers tätigen Arbeitnehmern”, das „Tragen des Unternehmerrisikos, insbesondere Herstellung eines fehler- und mangelfreien Werkes”, die „erfolgsorientierte Abrechnung der Werkleistung” und die „Abnahme des Werkes durch den Besteller”.

Gegen einen Werkvertrag sprechen eine Summe von Klein- und Kleinstprojekten, ein Bedarf, der „lediglich die Leistung (nicht erfolgsbezogener) einfacherer Arbeiten” umfasst, „personenbezogene und ablauf- und verfahrensorientierte Weisungen” sowie die „Integration des Arbeitnehmers in Betriebsorganisation und Ablauf des Kundenunternehmens”. Zuverlässigen Aufschluss gibt nach den Weisungen „erst eine (qualitative) Gewichtung der maßgeblichen Abgrenzungskriterien im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung”.

Folge einer Fehleinordnung: Nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 AÜG müssen Verleiher und Entleiher die Überlassung ausdrücklich so bezeichnen und die Person des Leiharbeitnehmers konkretisieren. Verstöße gegen diese Offenlegung ziehen nach den Weisungen „die Rechtsfolgen der §§ 9 und 10 nach sich”, also die Unwirksamkeit der Verträge und ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb, dazu Bußgelder bis 30.000 Euro. Dieser Eintrag erklärt einen Rechtsbegriff und ist keine Rechtsberatung.

Warum das für dich zählt

Die Einordnung entscheidet, welches Vertragswerk du brauchst und welches Risiko du trägst. Ein Werkvertrag über einfache Tätigkeiten, die im Ablauf deines Kunden eingeplant sind und nach Stunden abgerechnet werden, hält der Prüfung selten stand. Die Erlaubnis schützt dich nicht, wenn der Einsatz im Vertrag nicht als Überlassung offengelegt ist.

So läuft das in der Praxis

Der Anlass ist fast immer kaufmännisch. Ein Einsatzbetrieb möchte einen Festpreis statt eines Stundensatzes oder die Höchstüberlassungsdauer nicht zählen müssen. Belastbar ist ein Werkvertrag nur unter zwei Bedingungen. Ein abgrenzbares Ergebnis lässt sich beschreiben, das dein Kunde abnimmt. Deine eigene Leitung erteilt die Weisungen. Sobald der Schichtplan des Kunden die Arbeitszeiten setzt und ein Mitarbeiter des Kunden die Aufgaben zuweist, ist es Arbeitnehmerüberlassung, unabhängig von der Vertragsbezeichnung. Meist scheitert die Konstruktion an der Frage, wer für einen Mangel haftet.

Häufig verwechselt mit

  • Arbeitnehmerüberlassung: Dort steht der Vorgang selbst, mit Arbeitgeberstellung und Erlaubnispflicht. Beim Werkvertrag wird ein Ergebnis geschuldet und kein Personal überlassen.
  • Personalvermittlung: Auch die Vermittlung ist erlaubnisfrei, aber aus einem anderen Grund. Dort stellt der Einsatzbetrieb selbst ein, beim Werkvertrag bleibt das Personal bei dir und arbeitet unter deiner Leitung.

Quellen

Quelle Wofür Prüfstatus
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen AÜG, gültig ab 01.07.2026 Merkmale für und gegen einen Werkvertrag (1.3.1), wertende Gesamtbetrachtung (1.3), Eingliederung und Weisungsgebundenheit, Offenlegung nach § 1 Abs. 1 Satz 5 und 6 mit den Rechtsfolgen der §§ 9 und 10 AÜG und Bußgeldern bis 30.000 Euro (1.4.3) URL geprüft 21.08.2026
Bundesagentur für Arbeit: Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung (10/2024) Werk-, Dienstverschaffungs- und Geschäftsbesorgungsverträge brauchen keine Erlaubnis, Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung im Vertrag URL geprüft 21.08.2026
BMAS: Fragen und Antworten zur Leiharbeit Fiktion des Arbeitsverhältnisses beim Einsatzbetrieb bei fehlender Offenlegung, Widerspruch innerhalb eines Monats URL geprüft 21.08.2026
Zoll: Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassung Formvorgaben im Überlassungsvertrag, Erlaubnispflicht bei Verleih im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeit URL geprüft 21.08.2026

Zuletzt geprüft am 22.08.2026 von Marc Schach, CEO und Co-Founder.

Fragen vor der Entscheidung

Häufige Fragen zum Begriff

Genügt es, den Vertrag als Werkvertrag zu bezeichnen?
Nein. Nach den Fachlichen Weisungen gibt erst die Gewichtung der Merkmale in einer wertenden Gesamtbetrachtung zuverlässigen Aufschluss. Genannt werden die tatsächlichen Umstände des Einsatzes, etwa personenbezogene Weisungen und die Integration in den Ablauf des Kundenunternehmens, nicht die Überschrift des Vertrags.

Was passiert, wenn ein Werkvertrag als Arbeitnehmerüberlassung eingeordnet wird?
Fehlt die Offenlegung im Vertrag, greifen die Rechtsfolgen der §§ 9 und 10 AÜG: die Verträge sind unwirksam. Es gilt ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb als begründet. Dazu kommen Bußgelder bis 30.000 Euro und Folgen für die Erlaubnis.

Hilft eine vorsorglich beantragte Erlaubnis?
Für die Erlaubnispflicht ja, für die Offenlegung nein. Bezeichnung der Überlassung und Konkretisierung der Person sind eine eigene Pflicht. Ein als Werkvertrag geführter Einsatz erfüllt sie nicht, auch wenn eine Erlaubnis vorliegt.

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