Lexikon · vertrag-und-recht

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Lohnuntergrenze Zeitarbeit

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

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Lohnuntergrenze Zeitarbeit

Was der Begriff bedeutet, wie er sich abgrenzt und worauf du als Personaldienstleister achten solltest.

Was bedeutet Lohnuntergrenze Zeitarbeit?

Die Lohnuntergrenze Zeitarbeit ist das durch Rechtsverordnung nach § 3a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz festgesetzte Mindeststundenentgelt, das jeder Verleiher seinen Leiharbeitnehmern zahlen muss, auch in Zeiten ohne Überlassung. Sie gilt unabhängig von einer Tarifbindung, liegt über dem gesetzlichen Mindestlohn und markiert die absolute Untergrenze. Höhere Ansprüche aus Tarifvertrag, Betrieb oder Arbeitsvertrag bleiben davon unberührt.

Kurz gesagt

  • Die Lohnuntergrenze wird von den Tarifvertragsparteien der Zeitarbeit vorgeschlagen und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Verordnung für alle Verleiher in Kraft gesetzt, auch für Verleiher mit Sitz im Ausland.
  • Sie ist der Boden der Vergütung und nicht der Zeitarbeitslohn. Geschuldet ist im Einzelfall immer der höchste einschlägige Wert.
  • Läuft eine Verordnung aus, ohne dass die nächste in Kraft tritt, fehlt die branchenweite Untergrenze und es bleibt der gesetzliche Mindestlohn.

Rechtsstand

Stand 21. August 2026. Maßgeblich ist die Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung, in Kraft seit dem 1. Juli 2026 und befristet bis zum 30. September 2027.

Ab Mindeststundenentgelt brutto
1. Juli 2026 14,96 Euro
1. September 2026 15,33 Euro
1. April 2027 15,87 Euro

Quelle: BMAS zur Siebten Verordnung, bestätigt durch die Entgelttabellen des GVP. Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde.

Warum das für dich zählt

An diesem Begriff hängt die Frage, ob eine gemeldete Vergütung überhaupt zulässig ist. Wer die Untergrenze für den geschuldeten Lohn hält, unterschreitet den tatsächlichen Anspruch überall dort, wo Entgeltgruppe, Branchenzuschlag oder Gleichstellungsgrundsatz höher liegen. Die Stichtage fallen mitten ins Quartal und treffen damit laufende Einsätze.

So läuft das in der Praxis

Zum Stichtag 1. September 2026 ist in einer Niederlassung nicht der Betrag die Arbeit, sondern die Zuordnung. Betroffen sind nur die Beschäftigten, die bisher am Boden der Tabelle liegen. Für alle anderen entscheidet weiterhin die Entgeltgruppe. In der Praxis heißt das: erst prüfen, welche laufenden Einsätze überhaupt berührt sind, dann klären, was der Kundenvertrag zu Preisanpassungen sagt und erst danach mit dem Einsatzbetrieb sprechen. Eine automatische Weitergabe an den Kunden darf niemand unterstellen.

Häufig verwechselt mit

  • Tarifvertrag Zeitarbeit: Der Tarifvertrag regelt die Entgeltgruppen nach Tätigkeit und die Branchenzuschläge nach Einsatzdauer. Die Lohnuntergrenze regelt nur die staatlich verordnete Untergrenze, die der niedrigsten Entgeltgruppe entspricht. Alles oberhalb dieser Gruppe steht im Tarifwerk, nicht in der Verordnung.
  • Gesetzlicher Mindestlohn: Gilt für alle Arbeitsverhältnisse und liegt niedriger. Die Lohnuntergrenze gilt zusätzlich und nur für die Arbeitnehmerüberlassung.
  • Equal Pay: Vergleicht mit dem Entgelt im Einsatzbetrieb. Die Lohnuntergrenze ist ein fester Betrag ohne Vergleich.

Quellen

Quelle Wofür Prüfstatus
BMAS: Siebte Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung Beträge 14,96, 15,33 und 15,87 Euro, Stichtage, Inkrafttreten und Laufzeit bis 30.09.2027 URL geprüft 21.08.2026
GVP: Lohnuntergrenze und Mindestlohn in der Zeitarbeit Lohnuntergrenze entspricht der niedrigsten Entgeltgruppe, Vorrang höherer Branchenmindestlöhne nach AEntG URL geprüft 21.08.2026
GVP: Aktuelle Entgelttabellen für die Zeitarbeit Entgeltgruppe 1 im Tarifvertrag von DGB und GVP, Branchenzuschläge nach Einsatzdauer URL geprüft 21.08.2026
Zoll: Lohnanspruch bei Arbeitnehmerüberlassung Gesetzlicher Mindestlohn 13,90 Euro ab 01.01.2026, Lücke nach Auslaufen der Sechsten Verordnung, Geltung für Verleiher mit Sitz im Ausland URL geprüft 21.08.2026

Zuletzt geprüft am 22.08.2026 von Marc Schach, CEO und Co-Founder.

Fragen vor der Entscheidung

Häufige Fragen zum Begriff

Ist die Lohnuntergrenze dasselbe wie der gesetzliche Mindestlohn?
Nein. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde und gilt für alle Arbeitsverhältnisse. Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt zusätzlich eine eigene, höhere Untergrenze durch Rechtsverordnung. Beide Werte werden nicht addiert, geschuldet ist der höhere von beiden.

Gilt die Lohnuntergrenze auch für Verleiher aus dem Ausland?
Ja. Setzt ein Verleiher mit Sitz im Ausland Beschäftigte in Deutschland ein, gilt die Lohnuntergrenze genauso. Maßgeblich ist der Einsatz in Deutschland, nicht der Sitz des Verleihers. Höhere Ansprüche aus einem Tarifvertrag oder aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz bleiben unberührt.

Was passiert, wenn keine Verordnung in Kraft ist?
Dann fehlt die branchenweite Untergrenze und es bleibt der gesetzliche Mindestlohn, soweit kein Tarifvertrag oder Branchenmindestlohn einen höheren Anspruch begründet. Zwischen dem 1. Oktober 2025 und dem 30. Juni 2026 bestand genau diese Lücke, weil die Sechste Verordnung ausgelaufen war.

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